Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkauf und Lieferung von IT Dienstleistungen

§1. Allgemeines, Vertragsgegenstand

Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) sind Bestandteil eines jeden Vertrages den die spe-group GmbH (kurz SPE ), Sudbrackstrasse 17, D-33611 Bielefeld, im Folgenden auch als SPE oder Agentur bezeichnet. Änderungen, Erweiterungen oder Aufhebungen sind nur dann gültig, wenn diese schriftlich vereinbart wurden oder wenn es sich um eine von SPE schriftlich bestätigte Abmachung handelt. Sollten Teile dieser AGBs ungültig sein oder ungültig werden, so verpflichten sich der Kunde und SPE , diesen ungültigen Teil durch einen Teil zu ersetzen, der dem ursprünglich gewollten am nächsten steht. SPE ist berechtigt die Vertragsbedingungen oder die Preise zu ändern. SPE arbeitet mit Partnerunternehmen sowie ggf. freie Dienstnehmer (vormals Freelancer) im Inland und Ausland zusammen, die einen Teil der gegenständlichen Dienstleistungen zur Verfügung stellen bzw. erfüllen.

§ 2. Geltung

SPE erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Neben Absprachen, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von SPE ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

§ 3. Vertragsabschluss

Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von SPE bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote von SPE sind freibleibend und unverbindlich. Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen 2 Wochen (14 Kalendertage) ab dessen Zugang bei SPE gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch SPE zustande.

Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass SPE zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätig werden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.

§ 4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform. Alle Leistungen von SPE (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Abzüge, Blaupausen und Drucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen 3 (Kalender-)Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird von SPE unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. SPE haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird SPE wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde SPE schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

§ 5. Fremdleistungen, Beauftragung Dritter

SPE ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen. Die Beauftragung im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. Es wird eine sorgfältige Auswahl erfolgen und darauf geachtet, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

§ 6. Termine

Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. SPE bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er SPE eine angemessene, mindestens aber 14 (Kalender-)Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an SPE. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von SPE. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei der Auftragsannahme von SPE – entbinden SPE jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

§ 7. Rücktritt vom Vertrag

SPE ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird; berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von SPE weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von SPE eine taugliche Sicherheit leistet.

§ 8. Honorar

Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von SPE für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. SPE ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Leistungen von SPE, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle die SPE erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge von SPE sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von SPE schriftlich veranschlagten um mehr als 30% übersteigen, wird die SPE den auf die höheren Kosten hinweisen.

Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Für alle Arbeiten von SPE, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt SPE eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich von SPE zurückzustellen.

§ 9. Zahlung

Die Rechnungen von SPE werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen 14 (Kalender-)Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von SPE. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Sollten binnen 30 Tagen nach einer ersten Mahnung keine Zahlungseingänge seitens des Kunden für die bereitgestellte Leistung eingehen, behält sich SPE vor, den ausstehenden Betrag per Inkasso vom

jeweiligen Unternehmen bzw. dem jeweiligen Vertragspartner oder für dessen Haftenden einzufordern, sowie sämtliche Leistungen gegenüber dem Kunden einzustellen. Dies gilt bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen. Zusätzlich wird ggf. eine Bearbeitungsgebühr über 5,00 EUR zzgl. der gültige MwSt. erhoben. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von SPE aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von SPE schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

§ 10. Präsentationen

Für die Teilnahme an Präsentationen steht SPE ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von SPE für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält SPE nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von SPE, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von SPE; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich SPE zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von SPE nicht zulässig. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von SPE gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist SPE berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

§ 11. Eigentumsrecht und Urheberschutz

Alle Leistungen von SPE einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias usw.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke oder Teilstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von SPE und können von SPE jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit SPE darf der Kunde die Leistungen von SPE nur selbst, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von SPE setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von SPE dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen von Leistungen von SPE, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von SPE und soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen von SPE, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von SPE erforderlich. Dafür steht SPE und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Für die Nutzung von Leistungen von SPE bzw. für die SPE konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht ebenfalls die Zustimmung von SPE notwendig.

Dafür steht sofern nicht anders vereinbart SPE im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

§ 12. Kennzeichnung

SPE ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf SPE und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. SPE ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

§ 13. Gewährleistung und Schadenersatz

Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch SPE schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch SPE zu. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde SPE alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. SPE ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für SPE mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von SPE beruhen. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.

§ 14. Haftung

SPE wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung von SPE für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn SPE ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet SPE nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. SPE haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Bestimmungen

Sollte eine der vorstehenden Bestimmung unwirksam sein oder werden, so treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags oder angemessener Wahrung beidseitiger Interessen am nächsten kommen. Anderen Bestimmungen werden durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln nicht berührt. SPE ist berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten an Rechtsnachfolger zu übertragen, sofern sich SPE für die Erbringung der geschuldeten Leistung verbürgt. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen SPE und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von SPE örtlich und sachlich zuständige Gericht in Saarbrücken vereinbart.

Die vorliegenden AGB sind mit sofortiger Wirkung für alle Geschäftsangelegenheiten und Vereinbarungen von SPE bindend und ersetzen alle ggf. bereits bestehenden Geschäftsbedingungen bzw. -bestimmungen.