Allgemeine Geschäftsbedingungen

für IT-Dienstleistungen, Managed Services, Cloud- und Lizenzleistungen

Fassung und Geltung

Diese Fassung ist nicht mehr die aktuelle. Sie gilt für Verträge, die bis zum 30.09.2026 geschlossen wurden. Die aktuelle Fassung finden Sie unter Version 2.2.

Version 2.1 — Stand: 07.07.2026

Diese Fassung gilt für Verträge, die ab dem 21.08.2026 geschlossen werden, sowie für Verträge, in denen sie ausdrücklich einbezogen wurde.

Für bereits bestehende Verträge gilt die jeweils vereinbarte Fassung fort. Änderungen dieser Bedingungen vereinbaren wir mit unseren Kunden einvernehmlich in Textform (Ziffer 2.3); eine Ersetzung bestehender Vereinbarungen allein durch Veröffentlichung an dieser Stelle erfolgt nicht.

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Ziffer 1.2).

Besteht ein Servicerahmenvertrag, gehen dessen Regelungen einschließlich der Servicebedingungen und Leistungsbeschreibungen diesen AGB für die davon erfassten Leistungen vor; die AGB gelten insoweit ergänzend (Ziffer 2.5). Individuell getroffene Vereinbarungen haben stets Vorrang (§ 305b BGB).

Vertragspartnerin: spe group GmbH, Sudbrackstraße 17, 33611 Bielefeld.

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Inhaltsverzeichnis

§ 1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der spe group GmbH, Sudbrackstraße 17, 33611 Bielefeld, nachfolgend „SPE“ genannt.

1.2 Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern gelten diese AGB nicht, soweit nicht ausdrücklich eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn SPE ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn SPE in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.4 SPE erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen IT-Beratung, IT-Infrastruktur, Managed Services, Microsoft-365-/Cloud-Leistungen, IT-Sicherheit, Datenschutz-nahe technische Unterstützung, Lizenzmanagement, Projektleistungen, Support, Wartung und Betrieb von IT-Systemen.

1.5 Soweit in diesen AGB aus Gründen der Lesbarkeit die männliche Form verwendet wird, sind alle Personen und Rollen unabhängig vom Geschlecht gleichermaßen gemeint.

§ 2. Rangfolge der Vertragsunterlagen und Vertragsschluss

2.1 Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind in folgender Rangfolge: (a) individuell unterzeichnete oder in Textform bestätigte Vereinbarungen, insbesondere Rahmen- und Serviceverträge, (b) für die Verarbeitung personenbezogener Daten: die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, die insoweit allen übrigen Bestandteilen vorgeht, (c) Angebot oder Leistungsbeschreibung von SPE, (d) Service- oder Projektvereinbarungen einschließlich etwaiger Service Level Agreements, (e) diese AGB, (f) ergänzende Hersteller- oder Drittanbieterbedingungen, soweit sie wirksam einbezogen wurden. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

2.2 Angebote von SPE sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots, Auftragsbestätigung, elektronische Bestätigung, Signatur, Bestellung über ein Portal oder durch Beginn der Leistungserbringung durch SPE zustande.

2.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Textform umfasst insbesondere E-Mail, Ticket, Kundenportal, elektronische Signatur oder vergleichbare elektronische Dokumentation.

2.4 Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB und den in Ziffer 2.1 genannten Vertragsunterlagen vor (§ 305b BGB). Innerhalb derselben Rangstufe der Ziffer 2.1 geht die speziellere der allgemeineren und die jüngere der älteren Regelung vor.

2.5 Besteht zwischen SPE und dem Kunden ein Servicerahmenvertrag oder eine vergleichbare rahmenvertragliche Vereinbarung, gehen deren Regelungen einschließlich der dortigen Servicebedingungen und Leistungsbeschreibungen diesen AGB für die davon erfassten Leistungen vollständig vor. Diese AGB gelten insoweit nur ergänzend, soweit der Rahmenvertrag keine Regelung enthält.

2.6 Bestellungen und Aufträge des Kunden sind, sofern sie keine abweichende Bindefrist enthalten, für die Dauer von zwei Wochen ab Zugang bei SPE bindend. SPE kann den Auftrag innerhalb dieser Frist durch Bestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung annehmen.

§ 3. Leistungsumfang und Leistungsarten

3.1 Umfang, Inhalt, Qualität und Vergütung der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem Vertrag, dem Projektauftrag, der Servicevereinbarung oder dem Servicekatalog von SPE.

3.2 SPE schuldet nur die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Eine bestimmte wirtschaftliche Wirkung, ein bestimmter Projekterfolg oder eine bestimmte Verfügbarkeit ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3.3 SPE ist berechtigt, Leistungen durch geeignete Mitarbeitende, verbundene Unternehmen, freie Mitarbeitende oder fachkundige Unterauftragnehmer erbringen zu lassen. SPE bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

3.4 SPE darf technische Verfahren, Tools, Herstellerprodukte, Monitoring-Systeme, Remote-Management-Lösungen, Automatisierungen und Standardprozesse einsetzen, soweit dies zur Leistungserbringung zweckmäßig ist und keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung besteht.

3.5 Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs, insbesondere Zusatzaufwände, Change Requests, Eilaufträge, Vor-Ort-Einsätze, Sonderanalysen, Dokumentationserweiterungen oder Leistungen infolge kundenseitiger Ursachen, werden gesondert nach der jeweils vereinbarten oder üblichen Vergütung von SPE berechnet.

3.6 Kostenvoranschläge, Aufwandsschätzungen und Budgetangaben von SPE sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich oder als Festpreis bezeichnet sind. Zeichnet sich während der Durchführung ab, dass ein geschätzter Aufwand nicht nur unerheblich — in der Regel um mehr als 15 % — überschritten wird, informiert SPE den Kunden rechtzeitig in Textform. Die Fortführung der über die Schätzung hinausgehenden Leistungen erfolgt nach Abstimmung mit dem Kunden, soweit nicht zur Schadensabwehr ein sofortiges Handeln erforderlich ist.

§ 4. IT-Projekte, Beratungsleistungen und Werkleistungen

4.1 Beratungs-, Analyse-, Konzeptions- und Unterstützungsleistungen sind grundsätzlich Dienstleistungen, sofern nicht ausdrücklich ein bestimmter werkvertraglicher Erfolg vereinbart ist.

4.2 Bei Projekt- oder Werkleistungen wird der geschuldete Leistungsgegenstand in Angebot, Leistungsbeschreibung, Pflichtenheft oder Projektauftrag geregelt. Nicht ausdrücklich vereinbarte Funktionen, Schnittstellen, Datenmigrationen, Dokumentationen oder Betriebsleistungen sind nicht geschuldet.

4.3 Erkennt SPE während der Durchführung, dass vereinbarte Ziele nur mit Mehraufwand, Sonderleistungen oder geänderten Rahmenbedingungen erreichbar sind, wird SPE den Kunden hierüber informieren. Die Umsetzung erfolgt erst nach Beauftragung oder Freigabe des Kunden, soweit kein dringender Handlungsbedarf zur Schadensabwehr besteht.

4.4 Vom Kunden gewünschte Änderungen des Leistungsumfangs gelten als Change Request. SPE kann hierfür eine Auswirkungsanalyse erstellen und den hierfür anfallenden Aufwand berechnen, sofern der Aufwand nicht nur unerheblich ist.

4.5 Projektpläne, Meilensteine und Zeitangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden, Drittanbieterproblemen oder höherer Gewalt verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

§ 5. Managed Services, Wartung und wiederkehrende Leistungen

5.1 Managed Services und wiederkehrende Leistungen sind Dauerschuldverhältnisse. Inhalt, Umfang, Servicezeiten, Reaktionszeiten, Wartungsfenster, Ausschlüsse und Vergütung ergeben sich aus der jeweiligen Servicevereinbarung, dem Angebot oder dem Servicekatalog.

5.2 Reaktionszeiten beschreiben, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, den Zeitraum bis zur Aufnahme der Bearbeitung, nicht den Zeitraum bis zur endgültigen Lösung eines Problems.

5.3 Service Level gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Sie gelten nicht für Störungen, die durch fehlende Mitwirkung des Kunden, höhere Gewalt, Drittanbieter, Internet-/Providerstörungen, Herstellerstörungen, kundenseitige Änderungen, nicht freigegebene Updates oder nicht von SPE betreute Systeme verursacht werden.

5.4 SPE ist berechtigt, Leistungen technisch weiterzuentwickeln, Prozesse zu optimieren, eingesetzte Tools zu ersetzen oder gleichwertige technische Alternativen einzusetzen, soweit dadurch die vereinbarte Leistung nicht wesentlich verschlechtert wird.

5.5 Wartungs- und Sicherheitsmaßnahmen können während vereinbarter Wartungsfenster oder, bei Dringlichkeit zur Störungs- oder Gefahrenabwehr, auch außerhalb dieser Zeiten durchgeführt werden. SPE wird die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen.

§ 6. Drittanbieter, Cloud-Leistungen, Software und Lizenzen

6.1 Soweit SPE Software, Hardware, Cloud-Dienste, Telekommunikationsleistungen, Sicherheitslösungen, Backup-Dienste, Microsoft-365-Dienste oder sonstige Drittanbieterleistungen vermittelt, bereitstellt, administriert oder integriert, gelten ergänzend die Vertrags-, Lizenz-, Nutzungs- und Supportbedingungen des jeweiligen Herstellers oder Anbieters, sofern diese dem Kunden bei Angebot, Bestellung oder Bereitstellung zugänglich gemacht oder mit Bezugsquelle benannt wurden. Bei Microsoft-Diensten gilt das Microsoft Customer Agreement in der bei Bestellung gültigen, unter https://aka.ms/customeragreement abrufbaren Fassung.

6.2 SPE ist nicht Hersteller oder Betreiber von Drittanbieterprodukten, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Lizenzmodelle, Produktänderungen, Preisänderungen und Supportbedingungen von Drittanbietern liegen außerhalb des vollständigen Einflussbereichs von SPE.

6.3 Der Kunde ist verpflichtet, Lizenzbedingungen, Nutzungsrechte, Export- und Compliance-Vorgaben von Herstellern und Drittanbietern einzuhalten. Der Kunde stellt SPE von Ansprüchen frei, die aus einer nicht vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden entstehen, soweit der Kunde dies zu vertreten hat.

6.4 Kündigungen, Laufzeiten, automatische Verlängerungen, Verlängerungsfristen, Mindestabnahmen und Preisanpassungen von Drittanbieter- oder Herstellerlizenzen richten sich nach den jeweiligen Herstellerbedingungen und den vertraglichen Vereinbarungen mit SPE.

6.5 Wird eine Drittanbieterleistung eingestellt, wesentlich geändert oder zu geänderten Konditionen angeboten, ist SPE berechtigt, eine angemessene Ersatzlösung vorzuschlagen. Mehrkosten oder Umstellungsaufwände werden gesondert vereinbart oder nach Aufwand berechnet.

§ 7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1 Der Kunde stellt SPE rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen, Zugangsdaten, Ansprechpartner, Freigaben, Systeme, Lizenzen, Berechtigungen und technischen Rahmenbedingungen zur Verfügung, die für die Leistungserbringung erforderlich sind.

7.2 Der Kunde benennt fachlich und technisch entscheidungsbefugte Ansprechpartner und stellt sicher, dass diese während Projekten und im laufenden Betrieb erreichbar sind.

7.3 Der Kunde informiert SPE unverzüglich über Änderungen an betreuten Systemen, Sicherheitsvorfälle, Störungen, Verdachtsfälle, Datenschutzvorfälle, Änderungen der Infrastruktur, neue Standorte, relevante organisatorische Änderungen und sonstige Umstände, die die Leistungserbringung beeinflussen können.

7.4 Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten, Software, Lizenzen, Zugänge und Materialien verantwortlich. Er stellt SPE von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtswidrigen Bereitstellung oder Nutzung durch den Kunden entstehen, soweit der Kunde dies zu vertreten hat.

7.5 Unterlässt der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen, verschieben sich Termine angemessen. Mehraufwände, Wartezeiten, Wiederholungsleistungen oder Störungen infolge fehlender oder fehlerhafter Mitwirkung werden gesondert vergütet.

§ 8. Termine, Leistungszeiten, höhere Gewalt

8.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um Planungs- und Zieltermine.

8.2 Kann SPE eine Leistung aus Gründen, die der Kunde, ein Drittanbieter oder ein Hersteller zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, verlängern sich Fristen und Termine angemessen. Gleiches gilt bei höherer Gewalt.

8.3 Höhere Gewalt umfasst insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Arbeitskämpfe, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Energieausfälle, großflächige Internet- oder Providerstörungen, Cyberangriffe, Lieferkettenstörungen und sonstige Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von SPE. Ausfälle von Cloud- oder Rechenzentrumsdiensten Dritter gelten nur als höhere Gewalt, soweit sie trotz vertragsgemäßer Ausgestaltung der Leistung nicht durch zumutbare Maßnahmen von SPE abwendbar oder überbrückbar waren. Cyberangriffe auf die eigene Infrastruktur von SPE gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn SPE nachweist, dass angemessene Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen wurden.

8.4 Bei Verzögerungen informiert SPE den Kunden im Rahmen des Zumutbaren. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 9. Abnahme und Leistungsfreigabe

9.1 Werkvertragliche Leistungen und abnahmefähige Projektleistungen sind nach Bereitstellung durch den Kunden unverzüglich zu prüfen. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.

9.2 Erfolgt innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung weder eine Abnahme noch eine begründete Mängelanzeige, gilt die Leistung als abgenommen, wenn SPE den Kunden bei Beginn der Frist auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

9.3 Die produktive Nutzung einer Leistung durch den Kunden gilt als Abnahme, soweit die Nutzung nicht lediglich zu Testzwecken erfolgt und SPE hierüber informiert wurde.

9.4 Teilabnahmen sind zulässig, soweit Teilleistungen sinnvoll prüfbar und nutzbar sind.

§ 10. Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung

10.1 Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, Vertrag, der Servicevereinbarung oder den jeweils gültigen Preis- und Stundensätzen von SPE.

10.2 Sofern nicht anders vereinbart, werden Leistungen nach Aufwand abgerechnet. Reisezeiten, Reisekosten, Spesen, Material, Lizenzen, Fremdleistungen und sonstige Auslagen können gesondert berechnet werden, soweit sie zur Leistungserbringung erforderlich oder vereinbart sind.

10.3 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

10.4 Rechnungen sind, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

10.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Ist der Kunde kein Verbraucher, kann SPE außerdem die gesetzliche Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

10.6 SPE kann bei Zahlungsverzug nach angemessener Ankündigung Leistungen zurückbehalten, sperren oder aussetzen, wenn der Kunde trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht zahlt und die Aussetzung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist. Kritische Maßnahmen zur Schadensabwehr können hiervon ausgenommen werden, wenn dies vereinbart oder rechtlich geboten ist.

10.7 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von SPE anerkannten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur geltend machen, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

10.8 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Vergütungsanspruch von SPE durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird — insbesondere bei erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, nachhaltiger Zahlungseinstellung, erfolgloser Zwangsvollstreckung oder einem begründeten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden —, kann SPE für noch nicht erbrachte Leistungen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, kann SPE die betroffenen Leistungen nach Maßgabe der Ziffer 10.6 zurückbehalten oder den Vertrag aus wichtigem Grund nach Ziffer 20.3 kündigen. § 321 BGB bleibt unberührt.

10.9 Wurde Ratenzahlung oder ein Zahlungsplan vereinbart und gerät der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten oder mit einem erheblichen Teil der Gesamtvergütung in Verzug, kann SPE nach erfolglosem Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist die noch offene Gesamtvergütung sofort fällig stellen.

§ 11. Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen

11.1 Die Parteien passen die Preise für wiederkehrende Leistungen (insbesondere Managed Services, Wartung, Hosting, Cloud-, Sicherheits- und Betriebsleistungen) einmal jährlich, erstmals zum Beginn des zweiten Vertragsjahres, an die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI, Basis 2020 = 100) an. Maßgeblich ist die Veränderung des Jahresdurchschnittswerts des abgelaufenen Kalenderjahres gegenüber dem Jahresdurchschnittswert des davorliegenden Kalenderjahres. Steigt der Index, kann SPE die Preise entsprechend erhöhen; sinkt der Index, kann der Kunde eine entsprechende Absenkung in Textform verlangen.

11.2 Erhöhungen teilt SPE mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit; sie sind je Vertragsjahr auf 5 % begrenzt. Unterbliebene Anpassungen können in Folgejahren innerhalb der jeweiligen Jahresobergrenze nachgeholt werden.

11.3 Bei einer Erhöhung um mehr als 3 % kann der Kunde den betroffenen Vertrag binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. Bis zum Vertragsende gelten die bisherigen Preise fort.

11.4 Preisanpassungen aufgrund gestiegener Kosten von Vorlieferanten (z. B. Lizenz-, Cloud- oder Herstellerkosten) kann SPE gesondert vornehmen, wenn SPE die Kostensteigerung nachweist — höchstens jedoch in dem Umfang, in dem sich die nachgewiesene Kostensteigerung auf den Preis der betroffenen Leistung auswirkt. Eine Erhöhung des Gewinnanteils ist ausgeschlossen. Kostensenkungen der Vorlieferanten gibt SPE nach denselben Maßstäben weiter. Der Kunde hat das Sonderkündigungsrecht gemäß Ziffer 11.3.

§ 12. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrechte

12.1 Gelieferte Waren, Hardware, Datenträger und sonstige körperliche Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Liefer- oder Leistungsverhältnis im Eigentum von SPE.

12.2 Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb nutzen, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt und keine vertragswidrige Verfügung trifft.

12.3 SPE kann Unterlagen, Zugangsdaten, Arbeitsergebnisse oder Dokumentationen zurückbehalten, soweit offene, fällige Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis bestehen und das Zurückbehaltungsrecht angemessen ist. Gesetzliche Einschränkungen bleiben unberührt.

§ 13. Nutzungsrechte, Arbeitsergebnisse und Know-how

13.1 Soweit SPE für den Kunden individuelle Arbeitsergebnisse erstellt, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich auf den vertraglichen Zweck beschränktes Nutzungsrecht, sofern nichts anderes vereinbart ist.

13.2 Vorbestehende Methoden, Konzepte, Routinen, Skripte, Frameworks, Templates, Tools, Bibliotheken, Automatisierungen, Dokumentationsbausteine, Know-how und Standardprozesse von SPE bleiben Eigentum und geistiges Eigentum von SPE. Der Kunde erhält daran nur die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte.

13.3 Eine Weitergabe, Unterlizenzierung, Veröffentlichung, Bearbeitung oder Nutzung über den Vertragszweck hinaus ist nur mit vorheriger Zustimmung von SPE in Textform zulässig, sofern nicht gesetzlich zwingend etwas anderes gilt.

13.4 Rechte an vom Kunden bereitgestellten Daten, Inhalten, Marken, Logos, Dokumenten, Software und Materialien verbleiben beim Kunden oder den jeweiligen Rechteinhabern.

13.5 Open-Source-Software und Drittanbieterkomponenten unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen. SPE schuldet keine Rechte, die über diese Lizenzbedingungen hinausgehen.

§ 14. Vertraulichkeit und Referenznennung

14.1 Die Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, die ihnen im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt werden. Vertraulich sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Informationen, Sicherheitskonzepte, Zugangsinformationen, Kundendaten, Kalkulationen, Vertragsinhalte und nicht öffentliche Projektdaten. Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer des Vertrages und für einen Zeitraum von drei Jahren nach dessen Beendigung. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) gilt die Geheimhaltungspflicht zeitlich unbegrenzt, solange das Geheimnis besteht.

14.2 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offenzulegen sind.

14.3 SPE darf den Kunden als Referenz nennen und Namen, Logo sowie eine allgemeine Beschreibung der Geschäftsbeziehung verwenden, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht. Vertrauliche Inhalte, Sicherheitsdetails oder Projektergebnisse werden ohne Zustimmung nicht veröffentlicht. Der Kunde kann diese Gestattung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen.

§ 15. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

15.1 Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

15.2 Soweit SPE personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Diese Vereinbarung geht diesen AGB bei Widersprüchen in datenschutzrechtlichen Fragen vor.

15.3 SPE ist berechtigt, geeignete Unterauftragnehmer einzusetzen, soweit dies vertraglich, in einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung oder gesetzlich zulässig ist. Für Unterauftragnehmer im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gelten die Regelungen der jeweiligen AVV.

15.4 Der Kunde bleibt Verantwortlicher für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die Zulässigkeit der beauftragten Verarbeitung, die Erfüllung von Informationspflichten sowie die Wahrung der Rechte betroffener Personen, soweit SPE nicht selbst datenschutzrechtlich verantwortlich handelt.

15.5 Datenschutzvorfälle oder Sicherheitsvorfälle werden die Parteien einander unverzüglich mitteilen, soweit sie den jeweiligen Verantwortungsbereich der anderen Partei betreffen und eine Mitteilung erforderlich ist.

§ 16. IT-Sicherheit, Fernwartung und Zugangsdaten

16.1 SPE erbringt IT-Sicherheitsleistungen nur in dem ausdrücklich vereinbarten Umfang. Eine absolute Sicherheit von IT-Systemen kann nicht geschuldet werden.

16.2 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, insbesondere sichere Passwörter, Multi-Faktor-Authentifizierung, Zugriffskonzepte, Patchmanagement, Schulung der Nutzer und Schutz vor unbefugtem Zugriff, soweit diese Maßnahmen nicht ausdrücklich von SPE übernommen wurden.

16.3 SPE darf Fernwartungs-, Monitoring-, Administrations- und Sicherheitswerkzeuge einsetzen, soweit dies für die vereinbarte Leistung erforderlich ist. Der Kunde räumt SPE die hierfür erforderlichen Zugriffsrechte ein.

16.4 Zugangsdaten und administrative Berechtigungen sind vertraulich zu behandeln. Der Kunde darf von SPE bereitgestellte oder gemeinsam verwaltete Zugangsdaten nicht unbefugt weitergeben oder verändern, wenn dadurch die Leistungserbringung, Sicherheit oder Nachvollziehbarkeit beeinträchtigt wird.

16.5 Nimmt der Kunde Änderungen an betreuten Systemen ohne Abstimmung mit SPE vor, trägt er die daraus entstehenden Risiken und Mehraufwände, soweit SPE die Änderungen nicht zu vertreten hat.

§ 17. Datensicherung und Wiederherstellung

17.1 Sofern Datensicherung, Backup-Überwachung oder Wiederherstellung nicht ausdrücklich als Leistung von SPE vereinbart ist, bleibt der Kunde für eine ordnungsgemäße, regelmäßige und überprüfbare Datensicherung verantwortlich.

17.2 Ist Datensicherung vereinbart, schuldet SPE die vereinbarten Backup-Leistungen nach Maßgabe des Angebots oder der Servicevereinbarung. Eine erfolgreiche Wiederherstellung hängt von zahlreichen technischen Faktoren ab und ist nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang geschuldet.

17.3 Der Kunde ist verpflichtet, Wiederherstellungstests, Speicherorte, Aufbewahrungsfristen, Schutzbedarf, Verschlüsselung und Notfallanforderungen mit SPE abzustimmen, soweit diese nicht bereits in einer Servicevereinbarung geregelt sind.

17.4 Vor Eingriffen in Systeme, Migrationen, Updates, Datenkonvertierungen oder sonstigen risikobehafteten Maßnahmen hat der Kunde sicherzustellen, dass eine aktuelle und verwertbare Datensicherung vorhanden ist, sofern SPE nicht ausdrücklich mit dieser Sicherung beauftragt wurde.

§ 18. Mängelrechte und Gewährleistung

18.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist.

18.2 Der Kunde hat Mängel unverzüglich und nachvollziehbar in Textform zu melden. Die Meldung soll die betroffene Leistung, den Fehler, Zeitpunkt, Reproduzierbarkeit, Auswirkungen und vorhandene Protokolle oder Screenshots enthalten.

18.3 SPE ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung kann nach Wahl von SPE durch Fehlerbeseitigung, Umgehungslösung, erneute Leistungserbringung, Austausch oder Bereitstellung einer aktualisierten Version erfolgen, soweit dies zumutbar ist.

18.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei Fehlern, die durch unsachgemäße Nutzung, kundenseitige Änderungen, Fremdsoftware, Drittanbieter, fehlende Mitwirkung, nicht freigegebene Updates, unzureichende Systemvoraussetzungen oder äußere Einwirkungen verursacht wurden, soweit SPE diese Umstände nicht zu vertreten hat.

18.5 Für reine Dienstleistungs- und Supportleistungen schuldet SPE eine fachgerechte Tätigkeit, jedoch keinen bestimmten Erfolg, sofern nicht ausdrücklich ein Werk oder bestimmtes Ergebnis vereinbart ist.

18.6 Für Lieferungen von Hardware, Software und sonstigen Waren gilt gegenüber Kaufleuten § 377 HGB: Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, in Textform zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware als genehmigt.

18.7 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Verjährungsfristen (insbesondere § 445b BGB).

18.8 Abweichend von Ziffer 18.7 verjähren Ansprüche wegen eines Sachmangels an gelieferter Hardware, Standardsoftware oder sonstigen Waren (Warenkauf) in zwölf Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie (§ 444 BGB), in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Baustoffe) sowie für den Lieferantenregress (§ 445b, § 478 BGB).

§ 19. Haftung

19.1 SPE haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von SPE oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit — auch der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen —, bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

19.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SPE nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf), begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, je Schadensfall jedoch höchstens auf den höheren der beiden folgenden Beträge: 200.000,00 EUR oder 100 % der jährlichen Netto-Vergütung des betroffenen Vertragsverhältnisses. Für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres ist die Haftung insgesamt auf das Doppelte dieses Betrages begrenzt. Das gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die vereinbarten Haftungsbegrenzungen gelten unabhängig davon, ob und in welchem Umfang für den jeweiligen Schadensfall Versicherungsschutz besteht. Abweichende individuell vereinbarte Haftungsregelungen gehen vor.

19.3 Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei mindestens täglicher und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Satz 1 gilt nicht, soweit SPE die Datensicherung als vertragliche Leistung übernommen hat; in diesem Fall gilt Ziffer 19.2.

19.4 Die Haftung für Schäden durch Inkompatibilität von Kundenkomponenten oder durch vorhandene Fehlkonfigurationen entfällt, soweit SPE diese nicht zu vertreten hat. Für von Dritten bereitgestellte Software, Patches und Updates haftet SPE nicht, soweit SPE die ordnungsgemäße Prüfung und Implementierung nachweisen kann; die Herstellerhaftung bleibt unberührt.

19.5 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer von SPE.

19.6 Die Haftungsregelungen dieses § 19 gelten auch für Freistellungs- und Regressansprüche der Parteien untereinander im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter, einschließlich solcher aus Art. 82 DSGVO, soweit gesetzlich zulässig.

19.7 SPE unterhält für die Dauer des Vertrages eine branchenübliche Betriebs-, Vermögensschaden- und/oder Cyberversicherung. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich im Rahmen der jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen, Deckungssummen, Jahreshöchstleistungen, Sublimits, Ausschlüsse und Selbstbehalte. Eine über die vertraglich vereinbarten Haftungsregelungen hinausgehende Haftung oder eine eigenständige Einstandspflicht des Versicherers wird hierdurch nicht begründet. Auf Anfrage weist SPE das Bestehen eines entsprechenden Versicherungsschutzes nach.

19.8 Gesetzlich zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt.

§ 20. Vertragslaufzeit und Kündigung

20.1 Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag, Angebot oder der Servicevereinbarung.

20.2 Sofern für laufende Leistungen keine abweichende Regelung getroffen wurde, beträgt die Mindestlaufzeit zwölf Monate. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.

20.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für SPE insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mit wesentlichen Zahlungen in Verzug ist, erforderliche Mitwirkung trotz Fristsetzung nicht erbringt, Leistungen rechtswidrig nutzt, Sicherheitsanforderungen erheblich verletzt oder die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist.

20.4 Bei Vertragsende hat der Kunde für die rechtzeitige Sicherung, Migration und Übernahme seiner Daten, Zugänge, Lizenzen und Systeme zu sorgen, soweit SPE hierfür nicht ausdrücklich beauftragt wurde. Unterstützungsleistungen beim Exit oder bei der Migration werden gesondert vergütet.

20.5 Nach Vertragsende ist SPE berechtigt, Zugänge, Dienste und Leistungen zu deaktivieren, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungs-, Herausgabe- oder Mitwirkungspflichten entgegenstehen und der Kunde angemessen Gelegenheit zur Datenübernahme hatte.

§ 21. Schlussbestimmungen

21.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

21.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, soweit gesetzlich zulässig, Bielefeld.

21.3 Diese AGB bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich; an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an den AGB für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.

21.4 SPE kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft anpassen, soweit dies aufgrund von Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen oder wesentlicher, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Änderungen der technischen oder marktbezogenen Rahmenbedingungen erforderlich ist und die Anpassung den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die geänderten Bedingungen ab dem mitgeteilten Termin; auf diese Folge weist SPE in der Mitteilung besonders hin. Widerspricht der Kunde, gelten die bisherigen Bedingungen fort; SPE kann den Vertrag in diesem Fall ordentlich kündigen. Änderungen des Leistungsumfangs, der Vergütung oder der Laufzeit können auf diesem Weg nicht vorgenommen werden.

21.5 Ansprüche des Kunden aus dem Vertragsverhältnis verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; ausgenommen sind Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, arglistigen Verschweigens, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche, für die das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht. Für Mängelansprüche gilt Ziffer 18.7; für Vergütungsansprüche von SPE gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

21.6 SPE ist berechtigt, einzelne Verträge einschließlich aller Rechte und Pflichten im Wege der Vertragsübernahme auf ein mit SPE verbundenes Unternehmen oder auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen, der das Unternehmen oder den betroffenen Geschäftsbereich von SPE ganz oder teilweise fortführt. SPE teilt dem Kunden eine solche Übertragung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit. Der Kunde ist berechtigt, den betroffenen Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Übertragung in Textform zu kündigen; auf dieses Recht und die Frist weist SPE in der Mitteilung besonders hin. Kündigt der Kunde nicht, geht der Vertrag mit Wirksamwerden auf den benannten Rechtsnachfolger über. Der Übergang von Verträgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bleibt unberührt.

21.7 Diese AGB ersetzen frühere allgemeine Geschäftsbedingungen von SPE für den gleichen Leistungsbereich.